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   BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09   

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https://dejure.org/2010,26249
BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09 (https://dejure.org/2010,26249)
BPatG, Entscheidung vom 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09 (https://dejure.org/2010,26249)
BPatG, Entscheidung vom 01. März 2010 - 26 W (pat) 22/09 (https://dejure.org/2010,26249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ABSOLUT (Wort-Bild-Marke)/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke für die Waren "Wodka"trotz fehlender Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und fehlender Umsatzangaben zum Vertrieb; Geringe Warenähnlichkeit zwischen den Waren "Biere" und ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ABSOLUT (Wort-Bild-Marke)/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ABSOLUT (Wort-Bild-Marke)/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "ABSOLUT (Wort-Bild-Marke)/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede der Nichtbenutzung: fehlende eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung mit Hilfe anderweitiger Benutzungsnachweise - keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wortbestandteil der angegriffenen Marke größenmäßig hinter deren Bildbestandteil zurücktritt und die hier in Frage stehenden Waren zumeist "auf Sicht" gekauft werden (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; GRUR 1999, 735, 737 - LION DRIVE R; Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 332).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen (z. B. Beschaffenheit, betriebliche Herkunft, Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung), so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, 584 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 22/09
    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wortbestandteil der angegriffenen Marke größenmäßig hinter deren Bildbestandteil zurücktritt und die hier in Frage stehenden Waren zumeist "auf Sicht" gekauft werden (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; GRUR 1999, 735, 737 - LION DRIVE R; Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 332).
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BPatG, 01.03.2010 - 26 W (pat) 28/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Absolut/ABSOLUT (Gemeinschaftsmarke)" - zur Einrede

  • BPatG, 20.12.1995 - 26 W (pat) 180/94

    Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke; Beurteilung der

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